Unterstützungserklärung

Der jährliche Mitgliedsbeitrag für den - VEREIN STADT RADIO KORNEUBURG oder kurz: Radio Korneuburg zur Förderung der angemessenen Berichterstattung und der Förderung des kulturellen Lebens mit dem Schwerpunkt Stadt Korneuburg- ist jährlich € 12,-

Es ist aber auch eine fördernde Mitgliedschaft möglich, bei welcher ein höherer Betrag freier Wahl eingezahlt werden kann.

Ich erkläre mich damit einverstanden, den jährlichen Mitgliedsbeitrag von € 12,- eigenständig auf das unten angegebene Konto zu überweisen. Gleichzeitig willige ich ein, dass der Verein mich zwei Monate vor Beginn des neuen Jahres daran erinnern darf, den Beitrag erneut zu entrichten.

Zahlungsempfänger: VEREIN STADT RADIO KORNEUBURG
Bankverbindung: AT89 2022 7000 0002 4463
Vereinssitz: Bankmannring 19, 2100 Korneuburg
Email: redaktion@radiokorneuburg.at
ZVR-Zahl: 1234101265

Ich stimme hiermit zu, dass meine Daten vereinsintern für die Zusendung von Informationen, den Verein betreffend, gespeichert werden. Diese Einwilligung kann jederzeit per E-Mail widerrufen werden.

Zahlungspflichtiger:

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Statuten Verein R@DIO KORNEUBURG

I. Gib hier deine Überschrift ein

(1). Der Verein führt den Namen ”VEREIN STADT R@DIO KORNEUBURG“ oder kurz „R@dio Korneuburg“
(2). Er hat seinen Sitz in 2100 KORNEUBURG, Bankmannring 19 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Land Österreich – vorwiegend das Weinviertel und Niederösterreich.
(3). Die Errichtung von Zweigvereinen ist / ist nicht beabsichtigt.

II. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die angemessene Berichterstattung und die Förderung des öffentlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens mit dem Schwerpunkt Stadt Korneuburg, aber auch das Weinviertel und Niederösterreich, Im Sinne der journalistischen Vielfalt wird auch über Themen, die nicht direkt die Stadt Korneuburg betreffen, berichtet. Die Berichterstattung ist jedoch überparteilich und unabhängig.

Die Redakteure sind in ihrer journalistischen Tätigkeit eigenverantwortlich. Kein Redakteur darf angehalten werden, in Ausübung seiner journalistischen Tätigkeit etwas zu verfassen oder zu verbreiten, dass der journalistischen Freiheit widerspricht.

Die vermittelten Inhalte der Beiträge von R@dio Korneuburg haben der Ausgewogenheit,Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen, sollen die sittliche und weltanschauliche Überzeugung der Bevölkerung widerspiegeln und nicht die Würde des Menschen verletzen. Urheberrechtlich geschützte Inhalte sind zu unterlassen oder nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers zu verwenden.

III. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
    • Förderung durch die Stadtgemeinde Korneuburg
    • Förderung der NÖ Kulturförderung
    • Einhebung von Mitgliedsgebühren
    • Sponsorensuche
    • Veranstaltung von Vereinsfesten und / oder Kunst- / Kulturprogramme für Vereinsmitglieder und Interessierte
    • Beschaffung notwendiger Ausrüstung und Infrastruktur
    • Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
    • Versammlungen
  2. Als ideelle Mittel dienen
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    • Förderung durch die Stadtgemeinde Korneuburg
    • Förderung der NÖ Kulturförderung
    • Mitgliedsbeiträge
    • Subventionen und Förderungen.
    • Spenden oder sonstige Zuwendungen
    • Erträge aus Vereinsveranstaltungen
    • Sponsorengelder/li>
    • Werbeeinnahmen
    • Honorierung von Auftragsarbeiten redaktioneller Art

IV. Arten der Mitgliedschaft

(A). Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(B). Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.

V. Erwerb der Mitgliedschaft

(1). Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2). Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

VI. Beendigung der Mitgliedschaf

(1). Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2). Der Austritt kann nur zum erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt R@dio Korneuburg Muster Statuten März 2023 werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3). Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4). Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1). Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
(2). Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3). Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4). Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5). Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6). Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

VIII. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15). und die Monatssitzung

IX. Mitgliederversammlung ( Generaversammlung)

(1). Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2). Eine außerordentliche Generalversammlung findet durch Beschluss in der Monatssitzung oder durch Antrag von mindestens der Hälfte der fixen Redakteure statt
  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/ein Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3). Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4). Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
(5). Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6). Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7). Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8). Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9). Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

X. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

XI. Vorstand

(1). Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/in und Kassier/in.
(2). Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3). Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4). Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5). Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6). Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7). Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8). Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). R@dio Korneuburg Muster Statuten März 2023
(9). Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10). Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

XII. Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1). Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2). Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3). Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4). Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5). Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6). Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7). Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

XIII. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1). Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2). Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3). Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4). Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. R@dio Korneuburg Muster Statuten März 2023
(5). Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6). Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7). Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8). Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

XIV. Rechnungsprüfer

(1). Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2). Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3). Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

XV. Schiedsgericht

(1). Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2). Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3). Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

XVI. Freiwillige Auflösung des Vereins

(1). Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2). Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

XVI. Begriffsbestimmungen des Vereins

(1). Monatssitzung Findet monatlich nach Absprache statt. Bei der Monatssitzung werden vorrangig allgemeine Themen behandelt und Beschlüsse gefasst. Den Vorsitz hat der/die Chefredakteur/in. Die Protokollierung obliegt dem Chefredakteur in Kooperation mit dem Stv. Chefredakteur und dem Studioleiter. Eingeladen sind alle Redakteure. Stimmberechtigt sind fixe Redakteure. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Chefredakteur / in.
(2). Chefredakteur / in Vertritt den Verein nach außen und führt den Vorsitz in den Redaktions- bzw. Monatssitzungen. Wird im Impressum als Hauptansprechpartner gem. Mediengesetz angeführt. Er ist Ansprechpartner für finanzielle Angelegenheiten.
(3). Chefredakteur Stellvertreter Vertritt den Chefredakteur in dessen Abwesenheit.
(4). Studioleiter Ist für die Technik (EDV und STUDIO) und sonstige Ausstattung des Studios verantwortlich und Ansprechpartner bei Fragen zur Homepage, AKM und Statistik.
(5). Redakteure Arbeiten ehrenamtlich bei R@dio Koreuburg in verschiedenen journalistischen Bereichen wie: Interviews, Moderation und Gestaltung von Sendungen, Präsenz bei Events. Fixe Redakteure werden auf der Homepage von R@dio Korneuburg angeführt. Über die Aufnahme sowie Ausschlüsse von Redakteuren entscheidet die Monatssitzung. Alle für R@dio Korneuburg erstellten Beiträge sind Eigentum von R@dio Korneuburg und bleiben es auch nach Ausscheiden eines Redakteurs.

© Radio Korneuburg 2024 
Design by DIZIGN Media Agency

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